Erklärung zur Leerstandsabgabe

23.04.2024 13:50

wohnung

Wie bereits vor allen durch Medien bekannt wurde, ist für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), eine Leerstandsabgabe zu erheben.

Erste Abgabefälligkeit ist der 30.04.2024

Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe ausgestaltet, weshalb der Abgabepflichtige (Eigentümer einer leerstehenden Wohnung) die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche bis zum 30. April des Folgejahres selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage an die Abgabenbehörde zu entrichten hat. Natürlich gibt es auch Gründe eines Ausnahmebestandes, aufgrund dessen die Abgabe nicht zu bezahlen ist. 

In jedem Fall - Erklärung der Selbstbemessung oder des Ausnahmebestandes - ist nachfolgendes Formular auszufüllen und an die Gemeinde Natters zu übermitteln.

Erklärung:

Erklärung zur Leerstandsabgabe

Verordnung:

Verordnung Leerstandsabgabe und Freizeitwohnsitzabgabe

23.04.2024